Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Transparenz wird zwar im revidierten DSG nicht mehr explizit erwähnt, gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG dürfen Daten aber nur zu einem für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden. Zudem entspricht der Grundsatz der Transparenz dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), der auf alle Gebiete des schweizerischen Rechts zur Anwendung kommt. Die Datenerhebung und die Datenbearbeitung muss grundsätzlich so erfolgen, dass sie der betroffenen Person bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die betroffene Person ihre Rechte gar nicht geltend machen. Dazu gehört auch, dass die betroffene Person über den Zweck der Datenerfassung informiert wird. Dieser darf dann ohne erneute Einwilligung der betroffenen Person nicht geändert werden (s. nachfolgend Grundsatz der Zweckbindung).