Nach Art. 6 Abs. 1 DSG müssen Personendaten rechtmässig bearbeitet werden. Gemäss Art. 31 DSG ist eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtmässig, wenn sie durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist*. Dabei werden in Art. 31 Abs. 2 DSG Beispiele für ein entsprechendes überwiegendes Interesse aufgezählt. Ein solches kann insbesondere dann vorliegen, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages personenbezogene Daten des Vertragspartners bearbeitet werden. Betreffend Einwilligung nach Art. 31 DSG bin ich jedoch der Meinung, dass nicht jede Bearbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, wenn der Betroffene damit einverstanden ist. Digitale Plattformen, wie WhatsApp bringen ihre Nutzer dazu, fast alle möglichen Daten über sich preiszugeben, da der Nutzen der Plattform für die Betroffenen dermassen gross ist bzw. diese bei einer Verweigerung z.B. von ihren sozialen Kontakten abgeschnitten werden. Neben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (dazu nachfolgend) greift hier m.E. auch Art. 27 ZGB, durch den der Staat die Betroffenen sozusagen vor sich selbst schützt. Gemäss dieser Regel kann man «sich seiner Freiheit nicht entäussern», sich also gegenüber Dritte nicht «versklaven».
*Ohne entsprechenden Rechtfertigungsgrund ist das Erfassen und Bearbeiten von personenbezogenen Daten verboten. Dies entspricht dem im europäischen System angewandten Grundsatz des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, auch Verbotsprinzip genannt (in den USA gilt genau das Gegenteil; Erfassung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten ist generell erlaubt; ausser es ist in spezifizierten Fällen verboten).