06.C EU-DSGVO «Dopolino» (Lösungsraster)

06 Data Protection – Cases

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) kommt nach dem sogenannten Marktort- oder auch Auswirkungsprinzip auch auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn ihre Datenverarbeitung dazu dient, betroffene Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen – entgeltlich oder unentgeltlich – anzubieten. Die Verordnung kommt zudem auch dann auf Schweizer Unternehmen zur Anwendung, wenn diese oder ihre Beauftragten betroffene Personen in der EU beobachten (Art. 3 DSGVO).

Im «Dopolino»-Case sind die genannten Voraussetzungen für die Anwendung der DSGVO m.E. nicht gegeben, da der Kinderhort in Kreuzlingen zwar Kunden aus dem EU-Raum hat, diese jedoch weder im EU-Raum anwirbt, noch deren Daten im EU-Raum erhebt.

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